Haben Sie es bisher geschafft, eine elektronische Arbeitszeiterfassung zu vermeiden? Geben Sie Ihren Mitarbeitern auch Überstundenausgleich in Form von Tagen oder Zeit auf „Vertrauensbasis“? Dann gehören Sie zu Tausenden Unternehmern in Deutschland. Tausenden, die sich viel Geld gespart haben, da sie keine entsprechende Zeiterfassungsinfrastruktur aufgebaut haben und auch, weil Ihre Mitarbeiter „freiwillig“ auf eine Vielzahl von Überstunden verzichtet haben.
Damit kann nun Schluss sein. Denn das Gesetz zum Mindestlohn (MiLoG) führt unter Umständen – dabei sehr wahrscheinlich – bei Ihnen nun die Zeiterfassung zwangsweise ein.
In erster Linie trifft es zunächst alle Unternehmen, die sich um Aufträge der öffentlichen Hand bewerben. Diese Unternehmen müssen nachweisen, dass sie den Mindestlohn zahlen. Da etliche dieser Firmen – z.B. Gebäudereinigungsbetriebe, Pflegedienste – geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einsetzen, muss zum Nachweis des Mindestlohns eine Arbeitszeiterfassung erfolgen. Denn bei 450 EUR im Monat und 8,50 EUR die Stunde bleiben lediglich 52,94 Stunden Arbeitszeit übrig. Sobald diese monatlichen Gesamtarbeitsstunden überschritten werden, zahlt man keinen Mindestlohn mehr, was zum Verlust öffentlicher Aufträge führt.
Auch im Einzelhandel oder im Gastgewerbe ist es nicht unüblich mit Minijobbern zu arbeiten. Gerade kleine Einzelhändler, die vielleicht nur einen oder zwei Angestellte haben, stehen nun vor der Herausforderung, den Mindestlohn einzuhalten und entsprechend eine Zeiterfassung zu installieren.
Wer keine Minijobber einsetzt und seine Mitarbeiter über dem Mindestlohn beschäftigt ist zunächst erst einmal fein raus – scheinbar! Denn wenn Sie Praktikanten einsetzen, kann unter Umständen der Mindestlohn fällig werden. Das gleiche gilt auch wenn man Saisonarbeiter (z.B. Erntehelfer) beschäftigt.
Da man generell sicherstellen muss, dass die Mitarbeiter den Mindestlohn erhalten, wird es erforderlich, dass man eine Zeiterfassung einführt. Denn bei einer fehlenden Zeiterfassung wird es schwer bei Überprüfungen des Betriebs nachzuweisen, dass entsprechend gesetzlicher Vorgaben entlohnt wird. Nur ein Mitarbeiter müsste bei einer solchen Überprüfung andeuten, dass sein Gehalt aufgrund der Arbeitszeit nicht den Vorgaben entspräche, was den Unternehmer in Erklärungs- und Beweisnot brächte. Hierbei gilt: Solange die Mitarbeiter mit Ihren Gesamtarbeitszeiten (vereinbarte Arbeitszeit + Überstunden) Ihren „Stundensatz“ nicht unter die 8,50 EUR drücken, gibt es für das Unternehmen keine Probleme. Sollten jedoch die Überstunden so stark auflaufen, dass rechnerisch der Mindestlohn nicht mehr eingehalten wird, sind diese finanziell abzugelten oder binnen 12 Monaten in Freizeit auszugleichen.
Um sich abzusichern ist und bleibt die Zeiterfassung ein ganz wichtiger Punkt, um dem die Unternehmen nicht drum herum kommen.
Ich stimme dem vollkommen zu. Nur sehen das viele Arbeitgeber nicht so. Dabei hat das nicht nur Nachteile für sie, sondern auch Vorteile. Und im Zusammenhang mit dem Mindestlohn ist es so oder so m.E. die beste Lösung, sich vor Nachfragen bei Kontrollen oder Klagen von (ausgeschiedenen) Mitarbeitern zu schützen.